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Härtefallhilfen für Heizkosten in Nordrhein-Westfalen

Auf dieser Seite hat die Landesregierung bis zum 20. Oktober 2023 ein digitales Antragsverfahren bereitgestellt, mit dem private Haushalte Härtefallhilfen für nicht leitungsgebundene Energieträger beantragen konnten. Das Antragsverfahren ist abgeschlossen. Die Härtefallhilfen boten privaten Haushalten, die beispielsweise mit Holzpellets, Heizöl und Flüssiggas heizen, finanzielle Unterstützung bei den im Jahr 2022 entstandenen Heizkosten.

 

Illustration einer Frau, die in ihrem warmen Zuhause sitzt
Auf einen Blick

Wissenswertes zur
Antragstellung.

 Antragsfrist: 15.05.2023 -20.10.2023  Antragstellung beendet

Um einen Antrag auf Härtehilfe stellen zu können, mussten die folgenden Kriterien erfüllt sein.

  • Ihr Energieträger wurde zwischen 01. Januar 2022 und 01. Dezember 2022 geliefert. In besonderen Ausnahmefällen (wie einer verspäteten Lieferung) kann eine Fristverlängerung bis 31. März 2023 gewährt werden.
  • Die Feuerstätte oder die Feuerstätten, für die eine Härtefallhilfe beantragt wurde, liegt oder liegen in Nordrhein-Westfalen.
  • Sie verwenden einen der folgenden, nicht-leitungsgebundene Energieträger zum Heizen Ihrer Räumlichkeiten: Heizöl, Scheitholz, Flüssiggas, Kohle / Koks, Holzpellets, Holzhackschnitzel oder Holzbriketts.
Häufige Fragen

Antworten auf Ihre Fragen
rund um die Härtefallhilfe

Nein, seit dem 20. Oktober 2023 ist es nicht mehr möglich Anträge zu stellen.

Wir sind bemüht, die Anträge schnellstmöglich nach dem Datum des Antragseinganges zu bearbeiten. Sie helfen uns dabei die Bearbeitungszeiten zu verkürzen, in dem Sie von Sachstandsanfragen zum Stand der Bewilligung absehen. Sofern wir weitere Dokumente oder Angaben von Ihnen benötigen, kommen wir auf Sie zu.

Entlastet werden konnten Eigentümerinnen und Eigentümer von Heizungsanlagen („Feuerstättenbetreibende“) und Mieterinnen und Mieter, die mit nicht leitungsgebundenen Energieträgern heizen.

Betreiben Sie eine Feuerstätte, konnten Sie die Härtefallhilfe selbst beantragen.

Wenn die Feuerstätte, über die Ihr Privathaushalt beheizt wird, durch eine Vermieterin oder einen Vermieter oder eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) betrieben wird, mussten Sie nichts weiter tun. In diesem Fall war ausschließlich Ihre Vermieterin oder Ihr Vermieter bzw. die WEG antragsberechtigt und hat beim Antrag bestätigt, dass die erhaltene Förderung an die Mieterinnen und Mieter weitergeleitet wird.

Die Entlastung galt für Rechnungen aus dem Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 1. Dezember 2022. Die Mehrkosten wurden anhand des Preises, den Sie für Ihren Energieträger in diesem Zeitraum tatsächlich gezahlt haben, berechnet. Entscheidend war dabei, dass das Lieferdatum innerhalb des Entlastungszeitraums liegt.

Ausnahme: Sofern nachgewiesen wurde, dass die Bestellung des Energieträgers im Entlastungszeitraum aufgegeben wurde, die Lieferung aber bis spätestens 31. März 2023 erfolgte, konnte auch das Bestelldatum geltend gemacht werden.

Preissteigerungen beim Einkauf von nicht leitungsgebundenen Energieträgern im Jahr 2023 wurden von dem Programm nicht erfasst.

Heizöl, Flüssiggas (LPG), Holzpellets, Holzhackschnitzel, Holzbriketts, Scheitholz und Kohle/Koks.

Die Referenzpreise für die einzelnen Energieträger lauteten*:
●    Heizöl:         71 ct/l (inkl. USt.)
●    Flüssiggas:        57 ct/l (inkl. USt.)
●    Holzpellets:        24 ct/kg (inkl. USt.)
●    Holzhackschnitzel:    11 ct/kg (inkl. USt.)
●    Holzbriketts:        28 ct/kg (inkl. USt.)
●    Scheitholz:        85 Euro/Raummeter (inkl. USt.)
●    Kohle/Koks:        36 ct/kg (inkl. USt.)
*Es wurden die jeweils im Jahr 2021 relevanten Umsatzsteuersätze angesetzt.
 

Erstattet werden 80 % der Mehrkosten für den jeweiligen Energieträger Ihres Privathaushalts. Der Maximalbetrag liegt bei 2.000 Euro. Voraussetzung für eine Erstattung ist ein Erstattungsbetrag von mindestens 100 Euro. 

Auf der Internetseite des Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz finden Sie die zwischen Bund und Ländern abgestimmten FAQs. Diese erläutern einige wesentliche Fragen zur Handhabung der „Härtefallhilfen für Privathaushalte wegen stark gestiegener Energiekosten für nicht leitungsgebundene Energieträger“. Sie sind als Hintergrundinformationen für private Haushalte, Vermieter/innen und Gemeinschaften der Wohnungseigentümer nach dem Wohnungseigentumsgesetz gedacht, die sich über diese Hilfen informieren möchten.

FAQs zu den Härtefallhilfen

Weitere Fragen? Kontaktieren Sie uns gerne persönlich und wir helfen Ihnen weiter.

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